Kinderschutz

Kinderschutz - Ein gesetzlich verankerter Auftrag

Das Wohl des Kindes zu sichern, möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen entgegenzuwirken und die Lebensmöglichkeiten von Kindern und Familien aus allen sozialen Schichten und Herkünften zu verbessern, werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialpädagogischen Vereins als grundsätzliche Aufgabe verstanden.

Kinderschutz - Ein gesetzlich verankerter Auftrag

Kinder und Jugendliche vor Kindeswohlgefährdung zu schützen ist seit 1990 ein gesetzlich verankerter Auftrag, den pädagogische Fachkräfte erfüllen müssen.

Mit der Einführung des § 8a SGB VIII „Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung“ wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Abläufe und die Vorgehensweise im Falle eines Verdachts auf Gefährdung des Kindeswohls regelt und festlegt.

Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG, 2021) sieht zur Optimierung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor, in Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Kontrolle zu erhöhen und damit zu verbessern. Kooperationen mit dem Gesundheitswesen, Strafverfolgung, Familiengerichten und anderen wichtigen Akteur:innen im Kinderschutz soll deutlich gestärkt werden und ist ein grundlegender Baustein. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist die Schaffung von „Hilfen aus einer Hand“. Mit der Verankerung der Inklusion als Leitgedanke sollen Kinder und Jugendliche zur Verwirklichung ihrer Rechte kommen.

Für unsere Einrichtungen ist die Bewertung von Gefährdungsanzeichen und ihrer Dokumentation durch das trägerinterne Schutzkonzept strukturiert. Der geregelte Handlungsablauf bietet den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sicherheit und Hilfestellungen.

Die Prävention bildet dabei im § 8a SGB VIII weiterhin einen wesentlichen Grundsatz im Kinderschutz. In diesem Zusammenhang steht auch die Verpflichtung des Trägers, die persönliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Vorlage eines Führungszeugnisses zu prüfen (§72a SGB VIII).

Das Bundeskinderschutzgesetz in seiner gültigen Fassung basiert auf den Säulen der Prävention und Intervention und fordert, den Kinderschutz sowie Beteiligungsverfahren und Beschwerdemanagement in allen Einrichtungen für Kinder einzuführen. Die erarbeiteten Standards sichern die Rechte von Kindern in Einrichtungen und schützen sie vor möglichen Gefährdungen auch durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Im Umgang mit Hinweisen auf Gefährdung von Kindern durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden (Stadtschulamt) sind verbindliche Regeln und Standards in Form von dargestellten Abläufen und Handlungsleitlinien vereinbart worden. Die verbindliche Einhaltung der beschriebenen Verfahrensschritte soll zum professionellen Umgang sowie zur Aufklärung von Verdachtsvorwürfen und damit zur Sicherstellung des Kindeswohls in Einrichtungen beitragen.

Im Zuge der Einführung des Kinder- und Jugendlichenstärkungsgesetz wurden erweiterte Anforderungen an die Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern in Kindertageseinrichtungen gestellt und sieht die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt vor.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialpädagogischen Vereins sind darin regelhaft geschult, die Handlungsleitlinien anzuwenden.